Vereinssatzung


 
Schachfreunde Spraitbach 90 e

Schachfreunde Spraitbach 90 e.V.

1.Vorstand

Alexander Ziegler

Rosenstraße 21

73565 Spraitbach

Tel.: 0171/7906524

E-Mail: info@evolution-events.net

Schachfreunde 90

Spraitbach e.V.



Vereins-Satzung



Seite2 §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


Seite2 §2 Zweck des Vereins


Seite3 §3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen


Seite3 §4 Erwerb der Mitgliedschaft


Seite4 §5 Verlust der Mitgliedschaft


Seite5 §6 Organe des Vereins


Seite5 §7 Der Vorstand


Seite6 §8 Der Spielausschuss


Seite7 §9 Die Hauptversammlung


Seite9 §10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins


Seite9 §11 Inkrafttreten der Satzung















Seite 2 der Vereins-Satzung




§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


1.1 Der Vereinsname ist Schachfreunde 90 Spraitbach.

Der Verein ist 1990 gegründet worden.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Spraitbach.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.




§2 Zweck des Vereins


2.1 Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und För-

derung des Schachspiels als sportliche Disziplin in

allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar

gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung,

insbesondere durch Pflege des sportlichen Wett-

kampfes und der Jugendarbeit

2.3 Bestrebungen parteipolitischer. konfessioneller und

rassischer Art im Verein sind ausgeschlossen.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in

erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Die Mittel

des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur die

satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine

Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des

Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig

hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

















Seite 3 der Vereins-Satzung




§3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen


3.1 Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen

anderen Organisationen und Dachverbänden an-

schließen.

3.2 Der Verein ist Mitglied im Schachverband Württem-

berg e.V. als der übergeordneten Dachorganisationen

und anerkennt dessen Satzungsbestimmungen und

Ordnungen.

3.3 Der Verein strebt die ständige Mitgliedschaft im

Württembergischen Landessportverband e.V. an und

anerkennt für sich und seine Mitglieder als verbind-

lich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des

WLSB.



§4 Erwerb der Mitgliedschaft


4.1 Jedermann, der die Gewähr für eine geordnete mit-

gliedschaft bietet und bereit ist, sich für den Verein

im Sinne dieser Satzung einzusetzen, kann Mitglied

des Vereins werden.

4.2 Jugendliche und Heranwachsende, die das 7.Lebebs-

Jahr vollendet und das 18.Lebensjahr noch nicht voll-

endet haben, können mit Zustimmung ihrer gesetz-

lichen Vertreter in den Verein als Jugendmitglieder

aufgenommen werden mit allen satzungsmäßigen

Rechten und Pflichten.

4.3 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen schriftlichen

Aufnahmeantrag voraus und bedarf eines Vorstands-

beschlusses.

4.4 Personen, die sich um die Förderung der Vereins-

zwecke besondere verdient gemacht haben, können

von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern er-

nannte werden. Seite 4 der Vereins-Satzung













§5 Verlust der Mitgliedschaft



5,1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss

oder mit dem Tod des Mitglieds.

5.2 Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch schrift-

liche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mit-

gliedschaft erlischt mit dem Ende des Kalenderjahres,

in dem der Austritt erklärt wird.

5.3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand

beschlossen werden

- wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen

die Bestimmungen der Satzung oder gegen Ver-

einsbeschlüsse,

- wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet

sind, seine Zwecke und sein Ansehen zu schädigen

geeignet sind,

- wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger

als ein Jahr, von der Fälligkeit der jeweiligen Monats-

beiträge an gerechnet, im Rückstand ist.

Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann

das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen

nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch ein-

geschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden des Ver-

eins Widerspruch einlegen und an die nächste Haupt-

versammlung des Vereins appellieren, zu der das Mit-

glied eingeladen ist. Die Hauptversammlung entschei-

det dann über die Wirksamkeit des Ausschlussbe-

schlusses endgültig.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats,

in dem der Ausschussbeschluss des Vorstands zuge-

stellt wird, im Falle der Einlegung des Widerspruchs

und der Anrufung der Hauptversammlung mit dem

Ablauf des Monats, in der die Hauptversammlung

einen endgültigen Beschluss gefasst hat.

















Seite 5 der Vereins-Satzung



Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen

die Rechte und Pflichte des Mitglieds.

5.4 Der Todesfall führt zur sofortigen Beendigung der

Mitgliedschaft.

5.5 Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.

sind Vereinsbeiträge zu entrichten.



§6 Organe des Vereins



Die Organe des Vereins sind

1. der Vorstand

2. der Spielausschuss

3. die Hauptversammlung




§7 Der Vorstand



7.1. Den Vorstand bilden

1. der erste Vorsitzende

2. der zweite Vorsitzende

3. der Schriftführer

4. der Kassenwart

5. der Verantwortliche für Spielmaterial

6. der Spielleiter

7. der Jugendleiter.

Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufen-

den Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungs-

gemäß einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.

Der Vorstand ist ermächtigt, Ordnungen (z.B. Spiel-

ordnung, Geschäftsordnung und dergleichen) für den

Verein zu erlassen. Solche Ordnungen bedürfen zu

ihrer Wirksamkeit einer Verabschiedung durch die

Hauptversammlung.











Seite6 der Vereins - Satzung




Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens

drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. der Vor-

stand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-

mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt

werden.

7.3 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus

dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzen-

den. Jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins

gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innen-

verhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende

von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhin-

derung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen darf.



§8 Der Spielausschuss




8.1 Der Spielausschuss wird neben den Vorstandsmitglie-

dern gebildet aus den Mannschaftsführern der aktiven

Mannschaften des Vereins, dem Verantwortlichen für

Spielmaterial und den Beisitzern für Sonderaufgaben.

Diese Funktionen werden bei Bedarf mit Mitgliedern

besetzt, die vom Vorstand berufen werden.

8.2 Vorsitzender des Spielausschusses ist der Spielleiter.

8.3 Der Spielausschuss ist verantwortlich für die Durch-

führung des Spielbetriebs im Verein und die Aufstel-

lung der aktiven Mannschaften.

8.4 Eine Spielordung soll nur nach vorheriger Anhörung

des Spielausschusses erlassen werden.

8.5 Ist der Spielausschuss durch Berufung von Mitgliedern

gebildet, wirken diese bei der Beschlussfassung des

Vorstands mit gleichen Stimmrecht mit wie die Vor-

standsmitglieder nach §7 der Satzung.














Seite 7 der Vereins- Satzung



§9 Die Hauptversammlung



9.1 Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern

des Vereins.

9.2 Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im

2. Quartal des Jahres von ersten Vorsitzenden ein-

berufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung und

eventuellen Anträgen sind mindestens zwei Wochen

vor dem angerauten Termin den Mitgliedern zu

übersenden.

9.3 Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:

a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstands-

mitglieder, gegebenenfalls der weiteren Mitglieder

des Spielausschusses und des Kassenprüfers.

b) Entlastung des Vorstands und des Spielaus-

schusses,

c) Neuwahl und eventuelle Amtshebung der Vor-

standsmitglieder,

d) Wahl eines Kassenprüfers,

e) Festsetzung von Beiträgen und Art des Einzugs,

f) Erledigung von Anträgen,

g) Widerspruchsinstanz gegen Ausschussbeschlüsse

des Vorstands,

h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

i) Verabschiedung von Vereinsordnung (z.B. einer

Spielordnung, Geschäftsordnung und dergleichen),

k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und

Auflösung des Vereins.






















Seite 8 der Vereins- Satzung




9.4 Anträge aus den reihen der Mitglieder müssen min-

destens eine Woche vor dem Termin der Hauptver-

sammlung beim Vorstand in schriftlicher Form ein-

gereicht werden. Die Hauptversammlung kann be-

schließen, dass nicht fristgerecht eingereichte

Anträge dennoch zur Beratung und Abstimmung

zugelassen werden.

9.5 Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptver-

sammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn

das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn

die Einberufung von einem Viertel aller stimmberech-

tigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks

und des Grunds gegenüber dem Vorstand verlangt

wird.

9.6 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß

erfolgter Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der

erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied

hat eine Stimme. Jugendmitglieder ab dem vollendeten

14. Lebensjahr haben Stimmrecht und aktive und

passives Wahlrecht, wenn eine diesbezügliche Erklä-

rung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt. Bei Ent-

lastungen ruht das Stimmrecht der Beteiligten. Die

Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit ein-

facher Stimmenmehrheit gefasst, davon ausgenom-

men sind Satzungsänderungen und eine Auflösung

des Vereins. Stimmenthaltungen und ungültige Stim-

men werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht

mitgezählt. Bei Wahlen wird offen oder durch Akkla-

mation abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime

Wahl gestellt wird.

















Seite 9 der Vereins- Satzung




9.7 Über die in der Hauptversammlung gefassten Be-

schlüsse und über das Ergebnis der Wahlen ist vom

Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom ersten

Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem

Schriftführer zu unterzeichnen ist. das Protokoll soll

auf Wunsch in der nächsten Mitgliederversammlung

verlesen werden. Das Protokoll soll für die Dauer von

zwei Wochen am schwarzen Brett ausgehängt werden




§10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins



10.1 Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehr-

heit der erschienenen Mitglieder.

10.2 Eine Auflösung des Vereins bedarf eine Dreiviertel-

mehrheit der erschienenen Mitglieder und ist nur in ei-

ner eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptver-

sammlung zulässig. Im Falle der Auflösung des Ver-

eins beschließt die Hauptversammlung über die Ver-

wendung des vorhandenen Vereinsvermögen gemäß

§2 Absatz2 dieser Satzung.




§11 Inkrafttreten der Satzung



Die Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch

die 1. Hauptversammlung (Gründungsversammlung)

vom 9.März 1990 mit der Eintragung in das Vereins-

register des Amtgerichts Schwäbisch Gmünd in

Kraft.