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Schachfreunde Spraitbach 90 e.V. 1.Vorstand Alexander Ziegler Rosenstraße 21 73565 Spraitbach Tel.: 0171/7906524 E-Mail: info@evolution-events.net |
Schachfreunde 90
Spraitbach e.V. |
Vereins-Satzung
Seite2 §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Seite2 §2 Zweck des Vereins
Seite3 §3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen
Seite3 §4 Erwerb der Mitgliedschaft
Seite4 §5 Verlust der Mitgliedschaft
Seite5 §6 Organe des Vereins
Seite5 §7 Der Vorstand
Seite6 §8 Der Spielausschuss
Seite7 §9 Die Hauptversammlung
Seite9 §10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Seite9 §11 Inkrafttreten der Satzung
Seite 2 der Vereins-Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1 Der Vereinsname ist Schachfreunde 90 Spraitbach.
Der Verein ist 1990 gegründet worden.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Spraitbach.
1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2.1 Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und För-
derung des Schachspiels als sportliche Disziplin in
allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.
2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung,
insbesondere durch Pflege des sportlichen Wett-
kampfes und der Jugendarbeit
2.3 Bestrebungen parteipolitischer. konfessioneller und
rassischer Art im Verein sind ausgeschlossen.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Die Mittel
des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine
Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.
Seite 3 der Vereins-Satzung
§3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen
3.1 Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen
anderen Organisationen und Dachverbänden an-
schließen.
3.2 Der Verein ist Mitglied im Schachverband Württem-
berg e.V. als der übergeordneten Dachorganisationen
und anerkennt dessen Satzungsbestimmungen und
Ordnungen.
3.3 Der Verein strebt die ständige Mitgliedschaft im
Württembergischen Landessportverband e.V. an und
anerkennt für sich und seine Mitglieder als verbind-
lich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des
WLSB.
4.1 Jedermann, der die Gewähr für eine geordnete mit-
gliedschaft bietet und bereit ist, sich für den Verein
im Sinne dieser Satzung einzusetzen, kann Mitglied
des Vereins werden.
4.2 Jugendliche und Heranwachsende, die das 7.Lebebs-
Jahr vollendet und das 18.Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben, können mit Zustimmung ihrer gesetz-
lichen Vertreter in den Verein als Jugendmitglieder
aufgenommen werden mit allen satzungsmäßigen
Rechten und Pflichten.
4.3 Die Aufnahme eines Mitglieds setzt einen schriftlichen
Aufnahmeantrag voraus und bedarf eines Vorstands-
beschlusses.
4.4 Personen, die sich um die Förderung der Vereins-
zwecke besondere verdient gemacht haben, können
von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern er-
nannte werden. Seite 4 der Vereins-Satzung
5,1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss
oder mit dem Tod des Mitglieds.
5.2 Der Austritt eines Mitglieds geschieht durch schrift-
liche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mit-
gliedschaft erlischt mit dem Ende des Kalenderjahres,
in dem der Austritt erklärt wird.
5.3 Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand
beschlossen werden
- wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen
die Bestimmungen der Satzung oder gegen Ver-
einsbeschlüsse,
- wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet
sind, seine Zwecke und sein Ansehen zu schädigen
geeignet sind,
- wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger
als ein Jahr, von der Fälligkeit der jeweiligen Monats-
beiträge an gerechnet, im Rückstand ist.
Gegen den Ausschlussbeschluss des Vorstandes kann
das betroffene Mitglied innerhalb von zwei Wochen
nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses durch ein-
geschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden des Ver-
eins Widerspruch einlegen und an die nächste Haupt-
versammlung des Vereins appellieren, zu der das Mit-
glied eingeladen ist. Die Hauptversammlung entschei-
det dann über die Wirksamkeit des Ausschlussbe-
schlusses endgültig.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats,
in dem der Ausschussbeschluss des Vorstands zuge-
stellt wird, im Falle der Einlegung des Widerspruchs
und der Anrufung der Hauptversammlung mit dem
Ablauf des Monats, in der die Hauptversammlung
einen endgültigen Beschluss gefasst hat.
Seite 5 der Vereins-Satzung
Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen
die Rechte und Pflichte des Mitglieds.
5.4 Der Todesfall führt zur sofortigen Beendigung der
Mitgliedschaft.
5.5 Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft.
sind Vereinsbeiträge zu entrichten.
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. der Spielausschuss
3. die Hauptversammlung
7.1. Den Vorstand bilden
1. der erste Vorsitzende
2. der zweite Vorsitzende
3. der Schriftführer
4. der Kassenwart
5. der Verantwortliche für Spielmaterial
6. der Spielleiter
7. der Jugendleiter.
Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufen-
den Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungs-
gemäß einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.
Der Vorstand ist ermächtigt, Ordnungen (z.B. Spiel-
ordnung, Geschäftsordnung und dergleichen) für den
Verein zu erlassen. Solche Ordnungen bedürfen zu
ihrer Wirksamkeit einer Verabschiedung durch die
Hauptversammlung.
Seite6 der Vereins - Satzung
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. der Vor-
stand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmen-
mehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt
werden.
7.3 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
dem ersten Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzen-
den. Jeder ist zur alleinigen Vertretung des Vereins
gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innen-
verhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende
von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhin-
derung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen darf.
8.1 Der Spielausschuss wird neben den Vorstandsmitglie-
dern gebildet aus den Mannschaftsführern der aktiven
Mannschaften des Vereins, dem Verantwortlichen für
Spielmaterial und den Beisitzern für Sonderaufgaben.
Diese Funktionen werden bei Bedarf mit Mitgliedern
besetzt, die vom Vorstand berufen werden.
8.2 Vorsitzender des Spielausschusses ist der Spielleiter.
8.3 Der Spielausschuss ist verantwortlich für die Durch-
führung des Spielbetriebs im Verein und die Aufstel-
lung der aktiven Mannschaften.
8.4 Eine Spielordung soll nur nach vorheriger Anhörung
des Spielausschusses erlassen werden.
8.5 Ist der Spielausschuss durch Berufung von Mitgliedern
gebildet, wirken diese bei der Beschlussfassung des
Vorstands mit gleichen Stimmrecht mit wie die Vor-
standsmitglieder nach §7 der Satzung.
Seite 7 der Vereins- Satzung
9.1 Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern
des Vereins.
9.2 Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im
2. Quartal des Jahres von ersten Vorsitzenden ein-
berufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung und
eventuellen Anträgen sind mindestens zwei Wochen
vor dem angerauten Termin den Mitgliedern zu
übersenden.
9.3 Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstands-
mitglieder, gegebenenfalls der weiteren Mitglieder
des Spielausschusses und des Kassenprüfers.
b) Entlastung des Vorstands und des Spielaus-
schusses,
c) Neuwahl und eventuelle Amtshebung der Vor-
standsmitglieder,
d) Wahl eines Kassenprüfers,
e) Festsetzung von Beiträgen und Art des Einzugs,
f) Erledigung von Anträgen,
g) Widerspruchsinstanz gegen Ausschussbeschlüsse
des Vorstands,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Verabschiedung von Vereinsordnung (z.B. einer
Spielordnung, Geschäftsordnung und dergleichen),
k) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
Auflösung des Vereins.
Seite 8 der Vereins- Satzung
9.4 Anträge aus den reihen der Mitglieder müssen min-
destens eine Woche vor dem Termin der Hauptver-
sammlung beim Vorstand in schriftlicher Form ein-
gereicht werden. Die Hauptversammlung kann be-
schließen, dass nicht fristgerecht eingereichte
Anträge dennoch zur Beratung und Abstimmung
zugelassen werden.
9.5 Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptver-
sammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn
das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn
die Einberufung von einem Viertel aller stimmberech-
tigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks
und des Grunds gegenüber dem Vorstand verlangt
wird.
9.6 Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäß
erfolgter Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Jugendmitglieder ab dem vollendeten
14. Lebensjahr haben Stimmrecht und aktive und
passives Wahlrecht, wenn eine diesbezügliche Erklä-
rung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt. Bei Ent-
lastungen ruht das Stimmrecht der Beteiligten. Die
Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit ein-
facher Stimmenmehrheit gefasst, davon ausgenom-
men sind Satzungsänderungen und eine Auflösung
des Vereins. Stimmenthaltungen und ungültige Stim-
men werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht
mitgezählt. Bei Wahlen wird offen oder durch Akkla-
mation abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime
Wahl gestellt wird.
Seite 9 der Vereins- Satzung
9.7 Über die in der Hauptversammlung gefassten Be-
schlüsse und über das Ergebnis der Wahlen ist vom
Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom ersten
Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem
Schriftführer zu unterzeichnen ist. das Protokoll soll
auf Wunsch in der nächsten Mitgliederversammlung
verlesen werden. Das Protokoll soll für die Dauer von
zwei Wochen am schwarzen Brett ausgehängt werden
§10 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
10.1 Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehr-
heit der erschienenen Mitglieder.
10.2 Eine Auflösung des Vereins bedarf eine Dreiviertel-
mehrheit der erschienenen Mitglieder und ist nur in ei-
ner eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptver-
sammlung zulässig. Im Falle der Auflösung des Ver-
eins beschließt die Hauptversammlung über die Ver-
wendung des vorhandenen Vereinsvermögen gemäß
§2 Absatz2 dieser Satzung.
Die Satzung tritt nach ihrer Verabschiedung durch
die 1. Hauptversammlung (Gründungsversammlung)
vom 9.März 1990 mit der Eintragung in das Vereins-
register des Amtgerichts Schwäbisch Gmünd in
Kraft.
Vereinssatzung